Als Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr, beispielsweise
in Apotheke, Klinik oder Arztpraxis, sind Sie laut §
15 des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG) verpflichtet,
die in Ihrem Besitz befindlichen Betäubungsmittel (Opiate,
opiathaltige Arzneimittel, etc.) gesondert zu verwahren
und vor unbefugter Entnahme zu schützen.
Eine Nichteinhaltung der Vorschrift zur Lagerung von Betäubungsmitteln
kann für den Verantwortlichen rechtliche Folgen haben!
Unser umfangreiches Angebot an Tresoren, Safes, Feuerschutzschränken
und Wertschutzschränken direkt von namhaften Herstellern,
enthält Modelle, die zur vorschriftsmäßigen
Lagerung von Arzneimitteln und Medikamenten geeignet sind,
welche dem Betäubungsmittelschutzgesetz unterliegen.
Informieren Sie sich auf unseren Seiten über die geltenden
Richtlinien und
Maßnahmen in bestimmten Bereichen der Lagerung
von Arzneimitteln, und die möglichen Sicherheitsstufen
die berücksichtigt werden müssen.
Oder Sie rufen uns direkt an, und lassen sich direkt Auskunft
zu dem gewünschten Tresormodell geben: Tel. 0
68 98 - 3 24 45 oder schreiben Sie uns
eine EMail: info@em-tresore.de
.